Lückenhafte Kennzeichnung von Bioziden im Online-Handel Gefahren oft nicht erkennbar

Dieses Thema im Forum "Neuigkeiten - So Dies und Das" wurde erstellt von Roki Portal verbraucher Service, 21 August 2017.

  1. Die vorgeschriebene Kennzeichnung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Online-Handel zeigt erhebliche Lücken: Bei knapp jedem zweiten angebotenen Biozid-Produkt fehlt das Gefahrensymbol auf der Internetseite; etwas mehr als die Hälfte der Shop-Produkte verzeichnen dort auch keine Gefahrenhinweise – dies fiel der Verbraucherzentrale NRW bei der Präsentation von Algen- und Insektenvernichtungsmitteln auf, die sie hinsichtlich der geltenden Kennzeichnungsvorschriften bei 15 Internet-Anbietern überprüft hat.

    "Kunden müssen auch im Online-Handel Gesundheits- und Umweltgefahren von Biozid-Produkten erkennen können. Die Platzierung von Warnhinweisen und wichtigen Informationen auf oder nahe bei der Produktabbildung sind für eine fundierte Kaufentscheidung unerlässlich", appelliert die Verbraucherzentrale NRW an die Internet-Händler, umgehend für eine exakte Kennzeichnung von Biozid-Produkten im Internet zu sorgen.

    Biozide werden verwendet, um Ungeziefer den Garaus zu machen. Die Produkte enthalten jedoch oft Wirkstoffe, die nicht nur lästige Kleinstlebewesen – etwa Mikroben, Algen und Ameisen – bekämpfen, sondern generell für Mensch, Tier und die Umwelt schädlich sind. Zum Schutz von Lebewesen und Umwelt schreiben die europäische Biozid-Verordnung sowie die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien – kurz CLP (Classification, Labeling, Packaging) – jeweils umfangreiche Kennzeichnungspflichten für Schädlingsbekämpfungsmittel vor. Nach der CLP-Verordnung müssen die zutreffenden Gefahren-Piktogramme, die in weißen Rauten mit rotem Rand zum Beispiel Gesundheits- oder Umweltgefahren signalisieren, gemeinsam mit den Signalwörtern "Achtung" oder "Gefahr" sowie mit produktspezifischen Gefahrenhinweisen – etwa "verursacht schwere Augenschäden" oder "sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung" zwingend bei der Online-Beschreibung angegeben sein. Auch der deutlich hervorgehobene Hinweis "Biozid-Produkte (oder genaue Produktbezeichnung) vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen" gehört laut Biozid-Verordnung zwingend zur Werbung.

    Ob und wie Kunden per Pflichtsatz, Gefahrensymbolen und -hinweisen über Biozid-Angebote in Online-Shops informiert werden, hat die Verbraucherzentrale NRW aktuell bei 15 Internethändlern – darunter Baumärkte, Garten-Shops und E-Commerce-Marketplaces – am Beispiel von Algenvernichtungsmitteln und Insektensprays untersucht. Unterm Strich entdeckten die Verbraucherschützer hierbei etliche Lücken: Knapp die Hälfte – konkret sieben – der Online-Shops bildete die Gefahrenpiktogramme weder bei den dargebotenen Algen- noch bei den Insektenvernichtungsmitteln auf der Produktseite ab. Etwas mehr als die Hälfte – acht Händler von Algenbekämpfungsmitteln, neun Anbieter von Insektenvernichtungssprays – verzichteten dort auch auf die Gefahrenhinweise. Bei den Algiziden nannten elf Online-Anbieter keinen Wirkstoff. Bei den Insektenvernichtungsmitteln fehlte die wichtige Information auf sechs Produktseiten. Immerhin enthielten 90 Prozent der überprüften Produktseiten den Pflichthinweis, Biozide vorsichtig zu verwenden.

    Unterm Strich werden Online-Kunden nicht ausreichend genug über die Gefahren und Eigenschaften von Schädlingsbekämpfungsmitteln informiert. Die Verbraucherzentrale NRW fordert deshalb von den Händlern: "Angaben, die für die Verpackung von Biozid-Produkten gesetzlich vorgeschrieben sind, müssen Kunden im stationären wie im Online-Handel gleichermaßen ersichtlich sein!"

    Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt raten die Verbraucherschützer zu schonenderen Methoden als zum Einsatz von chemischen Keulen: Algen etwa können mit Hochdruckreinigern von der Terrasse wirksam entfernt werden. Und gegen Insekten helfen oft schon einfache Fliegennetze. In hartnäckigen Fällen sollte ein im Umgang mit Giften geschulter Schädlingsbekämpfer um Rat gefragt werden.

    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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