Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 – Feststellung der Gefahrenstufe 2

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Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20 Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020, §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. S. 2639), § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) sowie §§ 13, 15a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 in der ab dem 17. Oktober 2020 gültigen Fassung (GV.NRW S. 826), erlässt der Landrat des Rhein-Kreises Neuss als untere Gesundheitsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende

Allgemeinverfügung

  1. Hiermit wird gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO festgestellt, dass für das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss wegen der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenz-Wertes des Landeszentrums für Gesundheit NRW (LZG) von 50 die Gefahrenstufe 2 gilt.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
     
  4. Diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 15a Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO erst aufgehoben werden, nachdem der Grenzwert von 50 der 7-Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

Auswirkung der Feststellung der Gefahrenstufe 2:
Die Feststellung der Gefahrenstufe 2 löst für das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss die in § 15a Abs. 3 und Abs. 4 geregelten Auswirkungen aus. Diese sind:

  1. Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 CoronaSchVO sowie Kongresse sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b CoronaSchVO bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde. Auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig. Diese Regelung gilt nicht für Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.
     
  2. Abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 1a und 3a CoronaSchVO besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2 CoronaSchVO, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Moderator, Vortragender) unvereinbar ist.
     
  3. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt für Zuschauer von Sportveranstaltungen.
     
  4. Abweichend von § 2b Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 6 und § 13 Absatz 1 CoronaSchVO darf das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 CoronaSchVO genannten Gruppen gehören, nicht durch die Sicherstellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2  CoronaSchVO ersetzt werden.
     
  5. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 und 2 CoronaSchVO sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
     
  6. Abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 CoronaSchVO dürfen ab dem 19. Oktober 2020 an Festen höchstens 10 Personen teilnehmen.
     
  7. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 CoronaSchVO beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens fünf Personen.
     
  8. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere in Fußgängerzonen und im Bereich der Altstadt Zons.

Begründung:

Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 15a Abs. 2 CoronaSchVO.

Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Nr. 1 IfSBG NRW der Rhein-Kreis Neuss als untere Gesundheitsbehörde.
Bei einer örtlichen Häufung von Infektionsfällen mit einer 7-Tage-Inzidenz von 50 hat gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 der CoronaSchVO der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Gefahrenstufe 2 festzustellen.
Gemäß § 15a Abs. 1 CoronaSchVO basiert der 7-Tage-Inzidenz-Wert auf den Daten des Landeszentrums für Gesundheit (LZG). Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO ist der täglich bekannt gegebene Wert für einen gesamten Kreis oder eine kreisfreie Stadt maßgeblich für die Feststellung der jeweiligen Gefahrenstufen.
Die Feststellung hat am im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16. Oktober 2020 ersten (Werk-)tag nach der o.g. Überschreitung des Inzidenz-Wertes zu erfolgen.

Im Rhein-Kreis Neuss ist derzeit ein zunehmendes Infektionsgeschehen zu verzeichnen. Der maßgebliche 7-Tage-Inzidenz-Wert lag am 18.10.2020 bei 51,8 und damit über dem Wert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner.
Die im Zuge der Infektionsermittlungen der Einzelfälle entstandene Datenlage des Kreisgesundheitsamtes zeigt, dass das Infektionsgeschehen im Rhein-Kreis Neuss nicht auf einzelne Einrichtungen zurückzuführen ist. Die dem Kreisgesundheitsamt bekannten gewordenen Infektionen betreffen Menschen aller Altersgruppen und Geschlechter und resultieren aus unterschiedlichsten Gründen.
Das dynamische Infektionsgeschehen im Kreisgebiet betrifft alle acht kreisangehörigen Kommunen. Daher kann das Gebiet keiner der kreisangehörigen Kommunen im Sinne von § 15a Abs. 2 Satz 4 CoronaSchVO von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung ausgenommen werden, die damit für das gesamte Gebiet des Rhein-Kreises Neuss wirksam wird.
Die Feststellung der Gefahrenstufe 2 hat die Rechtsfolge, dass die Regelungen des § 15a Abs. 3 CoronaSchVO (Maßnahmen bei Feststellung der Gefahrenstufe 1) und zusätzlich die Regelungen des § 15a Abs. 4 CoronaSchVO (zusätzliche Maßnahmen bei Feststellung der Gefahrenstufe 2) unmittelbare Rechtswirkung für das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss entfalten. Der Rhein-Kreis Neuss hat hierbei keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum. Dabei wird die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO durch die Feststellung der Gefahrenstufe 2 durch die strengere Regelung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 CoronaSchVO überlagert.

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionsstraße 39, 40213 Düsseldorf, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden.

Bekanntmachungsanordnung:
Diese Allgemeinverfügung wird hier gemäß § 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.

Neuss / Grevenbroich, den 18. Oktober 2020
 
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat

 

Veröffentlicht am: 18.10.2020 15:25 Uhr

Quellverweis 2020-10-19 : https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/oeffentliche-bekanntmachungen/allgemeinverfuegung-des-rhein-kreises-neuss-zur-verhuetung-und-bekaempfung-der-ausbreitung-des-coronavirus-sars-cov-2-feststellung-der-gefahrenstufe-2/?fbclid=IwAR3zrR6fhs_wzu4Ichxa_fUXK0aBJhcnw60J4kBwjJOhV86mWSN3dJ2lQcc